Stiftungszweck

Der Stiftungszweck bestimmt sich nach den in der Satzung der Roland Ernst Stiftung bestimmten Vorgaben wie folgt:

Zweck der Stiftung ist die Förderung der medizinischen und medizinisch-technischen Forschung, der Krankenhausbetriebslehre, der Geriatrie- und Rehabilitationsforschung, der Gesundheitswissenschaften – Public Health – und der Versorgungsforschung vorrangig im Freistaat Sachsen. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung vorrangig im Freistaat Sachsen, in dem sie beispielsweise auf Antrag  

  • Mittel für Forschungs- und Modellprojekte bereit stellt,
  • Professuren der entsprechenden Fachrichtungen finanziert oder mitfinanziert,
  • Mittel für befristete Gastprofessuren an ausgewiesene Persönlichkeiten aus Industrie, Forschung und Hochschulen bereitstellt,
  • Stipendien an qualifizierte Studentinnen und Studenten vergibt

Es steht der Stiftung dabei frei, die von ihr gewährten Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass die geförderten Projekte etc. innerhalb eines von der Stiftung bestimmten Zeitrahmens zum Abschluss kommen. Sie soll dies veranlassen, wenn etwa eine lange Projektdauer o. ä. die künftige, freie Handlungsfähigkeit der Stiftung – auch nur faktisch – einschränkt.      

Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in vollem Umfang verfolgen. Darüber entscheidet jeweils der Vorstand. Es besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.