Junge Studierende bei ihrer Forschungsarbeit im Labor

Förderrichtlinien

Richtlinien der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen für die Vergabe von finanziellen Mitteln zur Förderung von Forschungsprojekten

Die Roland Ernst Stiftung fördert, gemäß ihrer Satzung, auf Antrag herausragende Forschungs- und Modellprojekte an sächsischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie anderen Forschungseinrichtungen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können.

Diese Förderrichtlinie ist Bestandteil der Entscheidung des Vorstandes der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen für die Bewilligung von finanziellen Mitteln aus dem Etat für Forschungsprojekte der Stiftung. Beantragte Projekte müssen der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen. Die Förderungen unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind projektbezogen und zeitlich begrenzt.

Die bewilligten Mittel stehen ausschließlich dem Förderzweck zur Verfügung. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und nicht an das laufende Haushaltsjahr gebunden. Eine Umwidmung ist weder ganz noch teilweise möglich. Ist es der Antragstellerin/dem Antragsteller aus bestimmten Gründen nicht möglich, die bewilligten Mittel antragskonform zu verwenden, ist sie/er gemäß dieser Richtlinie verpflichtet, die Mittel umgehend und vollständig an die Stiftung zurückzuführen.

Änderungen, die sich nach Einreichen des Antrags, gegebenenfalls im Verlauf des Projektes ergeben, sind der Roland Ernst Stiftung unverzüglich anzuzeigen und mit ihr schriftlich abzustimmen. Eine Verwendung der Förderung oder eines Teils hiervon für andere Zwecke und insbesondere für kommerzielle Zwecke ist untersagt. Förderungsempfänger*innen sichern zu, sich an die Verwendungsauflagen zu halten und der Roland Ernst Stiftung gegenüber auf Anfrage entsprechende Nachweise bzw. Bestätigungen zur Verfügung zu stellen. Sollten die Förderempfänger*innen gegen diese Auflagen verstoßen, ist die Roland Ernst Stiftung berechtigt, die Mittel nach eigenem Ermessen zurück zu verlangen und die Förderungsempfänger*innen sind verpflichtet, die zurück geforderten Mittel sofort der Stiftung zu erstatten.

Verwaltungstechnisch sind die bewilligten Mittel im Regelfall über den Haushalt der Universität oder der Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. der Forschungseinrichtung der Antragstellerin/des Antragstellers abzuwickeln und entsprechend der für die Hochschule oder Forschungseinrichtung geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen über deren Drittmittelstellen zu verwenden und abzurechnen.

Die Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen fördert im Freistaat Sachsen Forschungsprojekte auf folgenden Gebieten:

  • Humanmedizin, Biomedizin, Medizinsoziologie, Pflegewissenschaften,
  • Ingenieur- und Naturwissenschaften mit den Schwerpunkten Medizintechnik, Biotechnik und Biotechnologie
  • Krankenhausbetriebslehre, Gesundheitswissenschaften,

an den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und anderen gemeinnützigen Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen.

Die Förderung ist auf anwendungsorientierte Forschungsprojekte fokussiert. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Projekte, mit denen die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Kooperation zwischen den Universitäten und Hochschulen des Freistaates Sachsen intensiviert wird.

Antragsberechtigt sind Personen und Institutionen, die als Vertreter der Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen die unter Ziffer 1. genannten wissenschaftlichen Fachrichtungen in ihren Einrichtungen vertreten. Antragsberechtigt sind des Weiteren juristische Personen, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können. Mit ihrer Unterschrift unter dem Antrag bestätigen die Antragsteller*innen, dass unter dem gleichen Titel kein paralleles Antragsverfahren läuft und keine Bewilligung von einer anderen Stelle für das betreffende Forschungsprojekt vorliegt.

Anträge auf Förderung von Forschungsprojekten können zum 30. April eines jeden Jahres bei der Geschäftsführung der Stiftung

Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen
Naumannstr. 8
01309 Dresden

eingereicht werden.

Der Antrag wird zunächst fachlich begutachtet. Das Ergebnis kann den Antragstellenden in der Regel 4 Monate nach Einreichung mitgeteilt werden.

Die Entscheidung über eine grundsätzliche Zustimmung zur Förderfähigkeit des Forschungsprojektes und die zeitliche und finanzielle Einordnung in das Programm der „Förderprojekte der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen“ wird vom Vorstand der Stiftung nach Anhörung der Geschäftsführung zur Prüfung des finanziellen Rahmens wie folgt getroffen:

  1. a) In der Regel entscheidet der Vorstand in seinen turnusmäßigen Sitzungen über die Förderung des beantragten Forschungsprojektes. Gegebenenfalls entscheidet der Vorstand an dieser Stelle auch über die Beauftragung eines Gutachters.
  1. b) Sofern ein Antrag von den Fachgutachtern nach wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Kriterien als besonders förderungswürdig bewertet wird, kann der Vorstand über das „vorrangige Projekt“ im Umlaufverfahren entscheiden.
  1. c) Bleiben bei der Begutachtung einzelner Vorstandsmitglieder oder bei der Geschäftsführung Fragen offen, so wird über diesen Antrag in der jeweils folgenden Sitzung des Vorstandes entschieden.

Über die Entscheidung des Vorstandes erhält die Antragstellerin/der Antragsteller von der Geschäftsführung binnen vier Wochen einen schriftlichen Bescheid. Es besteht weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Die Roland Ernst Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Die Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen ist nicht verpflichtet, Gründe für eine Zustimmung oder Ablehnung darzulegen.

Von der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen geförderte Forschungsprojekte haben in der Regel eine Laufzeit von längstens 24 Monaten. Die Fördermittel sind innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung zu verwenden.

Hinweis: Die beantragten Mittel sollten ein Volumen von maximal 150.000,00 € für 24 Monate nicht überschreiten!

Für das Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren benötigt die Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen nachfolgend genannte Unterlagen sowohl in elektronischer Form (PDF) an rahennig@web.de als auch in Papierform zu Händen der Geschäftsstelle in 4-facher Ausfertigung in deutscher Sprache:

1. a) Deckblatt des Antrages

Das Formular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Als rechtsgültige Unterschrift gilt die des Klinikdirektors/der Klinikdirektorin, des Institutsdirektors/der Institutsdirektorin oder eines analogen Entscheidungsberechtigten einer entsprechenden Struktureinheit an der Universität, der Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Forschungseinrichtung bzw. des Antragstellenden. Die Projektleiterin/der Projektleiter unterzeichnet ebenfalls.

1. b) Anlage 1

populärwissenschaftlicher Abstract zum Forschungsvorhaben (max. 1 A4-Seite)

und

Antragsbegründung (Kurztext, max. 3 A4-Seiten). Diese enthält

  • Thema
  • Ausgangssituation
  • Forschungsziel
  • Lösungsweg
  • Angaben über den oder die Antragsteller

1. c) Anlage 2

Antragsbegründung, ausführlich (individueller Antragtext). Inhaltliche Bestandteile des Antragtextes sind:

  • ausführliche Informationen über die Antragstellenden, deren Qualifikationen und die der vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • anschauliche Darstellung der wissenschaftlichen Problematik und Fragestellung,
  • Erläuterungen zum Stand der bisherigen Forschung beziehungsweise der Technik auf dem Gebiet des Forschungsprojektes, Nachweis der Literaturrecherche,
  • Zielsetzung des Projektes und Auswirkungen auf den medizinischen und/medizintechnischen Fortschritt
  • Aufzeigen des Lösungsweges und möglicher Alternativen, Präsentation einer detaillierten Ausarbeitung zur wissenschaftlichen Vorgehensweise und Erläuterung der grundlegenden Forschungshypothesen,
  • bei Umgang mit Genmaterial, Tierversuchen und Tests an Menschen sind die durch gesetzliche Vorgaben geforderten Genehmigungen einzuholen und der Antragsbegründung beizufügen

1. d) Anlage 3 – Finanzplan

Aus dem Finanzplan sind die voraussichtlichen Kosten des Forschungsprojektes kalkulationsfähig zu entnehmen. Abzüglich eines angemessenen Eigenanteils der Trägerinstitution und/ oder der Antragstellenden ergibt sich die beantragte Fördersumme für das Projekt. Die Angemessenheit des Eigenanteils ist mit einer nachgewiesenen Höhe von mindestens 15 % an den geplanten Kosten des Projektes als gegeben anzusehen.

Übersichtsblatt (Zusammenfassung) Personalkosten, gesamt Gerätekosten (incl. gültige Umsatzsteuer), allg. Kosten (incl. gültige Umsatzsteuer), sonst. Kosten (incl. gültige Umsatzsteuer) = geplante Kosten ./. Eigenanteil = beantrage Fördersumme

Ausführliche Darstellung des Finanzplanes: Die beantragten Fördermittel sind in ihrer geplanten Inanspruchnahme zeitlich und sachlich nach Kostenarten zu gliedern.

Personalkosten – Hier ist die Angabe der an dem Vorhaben beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die festgelegte Beschäftigungsdauer und Tarifgruppe, die Vergütung, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie der gesetzlichen und tariflichen Nebenkosten notwendig

Gerätekosten (Investitionen), deren Anschaffung 1.500 € übersteigt, sind einzeln auszuweisen, Angebote der Lieferfirmen sind beizufügen. Nicht förderfähig sind Geräte, Apparate und Instrumente, die zur Grundausstattung der Antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung gehören. Die Beschaffung erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder vereinbart wird, über die Hochschule oder Forschungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Antragsteller/der Antragstellerin.

allgemeine Kosten – Zu den allgemeinen Kosten gehören Kosten, die zur Unterhaltung und Versorgung der Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Forschungsprojektes notwendig sind, wie z. B. zusätzliches Büromaterial, Energie, Telefon, Fax, Kosten für Schreibarbeiten und Kopierarbeiten, Verbrauchsmaterial, Fachliteratur etc.

sonstige Kosten – Hierbei können Reisekosten und andere Kosten wie z. B. Vergabe bestimmter Leistungen an Dritte, sofern diese für das Forschungsprojekt unabdingbar sind, aufgenommen werden. Auch diese Ausgaben sind getrennt nach Positionen zu veranschlagen und spezifiziert zu begründen. 

Eigenanteil – Es ist eine Darstellung erforderlich, welche Kostenarten in jeweils welcher Höhe im Eigenanteil enthalten ist und wie der Eigenanteil aufgebracht wird (Finanzierung durch Hochschule oder Forschungseinrichtung, Drittmittel o.a.). Der Eigenanteil sollte mindestens 15 % der gesamten Projektkosten ausmachen.

Darüber hinaus orientieren sich die Antragstellenden bei der Erarbeitung ihrer Unterlagen grundsätzlich an den Verwendungsrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG. Insbesondere ist der Teil „Sachbeihilfen-Drittmittel – mit dem Leitfaden für Abschlussberichte und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis“ zu beachten, vergleiche DFG-Vordruck 2.02-7/05-II 3. Antragstellende können hierzu die Drittmittelstelle ihrer Hochschule kontaktieren und weitere Hinweise erhalten.

Die Auszahlung der Fördermittel für bewilligte Forschungsprojekte der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen setzt einen entsprechenden Vorstandsbeschluss und die unterzeichnete Annahmeerklärung der Antragstellenden voraus.

Jede Mittelauszahlung für Forschungsprojekte steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung durch die Stiftung. Sämtliche entstandenen Kosten sind im Rahmen der Verwendungsnachweiserstellung und Abschlussberichterstattung einzeln nachzuweisen.

Die als Investitionen beschafften Geräte stehen unter dem Eigentumsvorbehalt der Stiftung. Sie sind in das Anlagenverzeichnis des Zuwendungsempfängers aufzunehmen und nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen abzuschreiben. Während der Dauer der Förderung sind die Geräte mit dem Hinweis zu kennzeichnen: „Aus Mitteln der Roland Ernst Stiftung“. Mit der Genehmigung der vorgelegten Verwendungsnachweisprüfung der Drittmittelstelle durch die Geschäftsführung der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen gehen die Geräte endgültig in das Eigentum der Trägerinstitution über. Muss im Ausnahmefall diese Genehmigung aus sachlichen Gründen versagt werden, ist der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen der dafür bewilligte Kostenanteil in voller Höhe zu erstatten.

Grundsätzlich legt der Fördermittelempfänger/die Fördermittelempfängerin unaufgefordert spätestens einen Monat nach planmäßiger Fertigstellung des Projektes einen umfänglichen Ergebnisbericht mit Verwendungsnachweis der Fördermittel der Geschäftsführung der Roland Ernst Stiftung vor. Dem Projektbericht ist ein zusammenfassender, populärwissenschaftlicher Abstract beizufügen.

Sollte der Projektbericht und der Verwendungsnachweis trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht fristgerecht bei der Stiftung eingehen, ist die Stiftung berechtigt, bis zu 10% der ausgereichten Fördersumme zurück zu fordern.

Ist die eigenständige beziehungsweise unterjährige Erstellung des Verwendungsnachweises aus buchhalterischen Gründen nicht sinnvoll, kann beantragt werden, die Abgabe des Verwendungsnachweises vom Ergebnisbericht zu trennen. In diesem Falle ist der Verwendungsnachweis spätestens am 31. März des folgenden Jahres bei der Geschäftsführung der Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen abzugeben. Die Fördermittelempfängerin/der Fördermittelempfänger ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vorstand auf dessen Veranlassung über den Stand des geförderten Projektes jederzeit zu berichten.

Die Roland Ernst Stiftung ist berechtigt, die Projektberichte auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Die Roland Ernst Stiftung für Gesundheitswesen behält sich vor, das Nutzungsrecht an allen in Verbindung mit der Projektdurchführung beantragten und/oder erworbenen Rechte für sich in Anspruch zu nehmen. Der Wahrnehmung dieses Anspruchsrechtes geht eine Einzelfallprüfung durch die Geschäftsführung voraus.

Die Förderungsempfänger*innen sind für die Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen, Sicherheits- und Unfallverhütungsmaßnahmen etc. selbst verantwortlich. Die Roland Ernst Stiftung ist für eventuelle Schäden, die aus der Durchführung eines Projektes entstanden sind, nicht verantwortlich und vom Förderungsempfänger/der Förderungsempfängerin schadlos zu halten.

Stand: Mai 2021